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   BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20   

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BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20 (https://dejure.org/2021,51393)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - IX ZB 19/20 (https://dejure.org/2021,51393)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20 (https://dejure.org/2021,51393)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit; Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 8 ; InsO § 63 Abs. 1 ; InsO § 217
    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit; Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters grundsätzlich erst nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit; keine Erledigung der Tätigkeit, solange der Insolvenzverwalter weitere Verwertungsmaßnahmen durchführt; keine Vereinbarung über eine von den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 135
  • NZI 2022, 137
  • WM 2022, 42
  • Rpfleger 2022, 280
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (Ergänzung BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 ff).

    Dies ist im Regelfall erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 63 Rn. 24; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 25; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, Vor § 1 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., Vor § 1 Rn. 89; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., § 15 Rn. 9; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 34c).

    (a) Regelungen über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung können nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 17, 20 ff).

    Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind planfest (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017, aaO Rn. 27 ff).

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt für spätere Massezuflüsse entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629 Rn. 8).

    Dies gilt gleichermaßen für Massezuflüsse bis zur Aufhebung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 75/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt für spätere Massezuflüsse entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629 Rn. 8).

    Hingegen ist eine nachträgliche Festsetzung ausgeschlossen, sofern die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits rechtskräftig festgesetzt ist (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 9).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Diese nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen nicht an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung teil (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 10; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 17).

    Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 10).

    Dies steht jedoch einem Zweitantrag nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antragstellers verändert hat (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 4, 6).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Insolvenzgläubiger im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, ZIP 2007, 647 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 26; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 24).

    Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht sind dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen; dies ist vielmehr Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZIP 2004, 2339, 2340; vom 7. Dezember 2006, aaO).

    Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

    Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    (1) Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 5 mwN).

    Im Regelfall gehört zu den von dem Insolvenzverwalter zuvor zu erledigenden Aufgaben nach § 66 Abs. 1 InsO, dass er bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung legt (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO).

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12

    Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt für spätere Massezuflüsse entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629 Rn. 8).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Die Festsetzung der Vergütung erfordert die genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 Rn. 50 mwN).

    Diese Prüfung hängt ebenso wie die Bemessung der Höhe der Zu- und Abschläge einschließlich der stets erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 50 ff) davon ab, dass der Umfang der Tätigkeit des Verwalters und die im Rahmen der Insolvenzverwaltung angefallenen Aufgaben abschließend bekannt sind.

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 12/11

    Zusatzvergütung des Insolvenzverwalters: Massezufluss nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
    Ist der Anspruch auf eine Vergütung noch nicht fällig, kommt nur eine Festsetzung eines Vorschusses in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 83 zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 183/04

    Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 23/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Vor dem Hintergrund, dass sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit auf seine Gesamttätigkeit beziehe und nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden könne (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, juris), sei nicht ersichtlich, dass an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 bereits die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig gewesen sei (BFH, Urteil vom 27. September 2017 I R 53/15, BFHE 260, 45, BStBl II 2018, 702).

    Die Verpflichtung, die Insolvenzverwaltervergütung aus der Masse zu begleichen, entsteht rechtlich im Regelfall erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, WM 2022, 42; juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78).

    Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) sieht keine Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach Zeitabschnitten vor (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, a.a.O.).

    Diese Prüfung hängt ebenso wie die Bemessung der Höhe der Zu- und Abschläge einschließlich der stets erforderlichen Gesamtwürdigung davon ab, dass der Umfang der Tätigkeit des Verwalters und die im Rahmen der Insolvenzverwaltung angefallenen Aufgaben abschließend bekannt sind (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, WM 2022, 42; juris).

    Hinzukommt, dass sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit auf seine Gesamttätigkeit bezieht und nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 IX ZB 19/20, juris).

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 152/22

    Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten

    Der Anspruch wird mit der Erledigung der vergütungspflichtigen Tätigkeit fällig (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101; Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20, ZIP 2022, 135 Rn. 15 mwN).

    Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20, ZIP 2022, 135 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 153/22

    Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses durch den vormaligem Insolvenzverwalter;

    Der Anspruch wird mit der Erledigung der vergütungspflichtigen Tätigkeit fällig (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101; Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20, ZIP 2022, 135 Rn. 15 mwN).

    Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 19/20, ZIP 2022, 135 Rn. 15 mwN).

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